Fri 20 Apr 2007
DSKP hat Erfolg beim Passlack Fond Hockenheim / Reillingen
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Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger
Deutsche Bank im Zusammenhang mit den „Passlack-Hockenheim“ Beteiligungen zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen veruteilt
(Download der Presseerklärung im PDF-Format)
Rechtsanwalt Joachim K.Schweiger 4/2007
Presseerklärung
Deutsche Bank zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen verurteilt
Das Landgericht Baden-Baden hat in zwei Fällen die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG (in Folge: Deutsche Bank) zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen, Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftbeteiligungen an einem geschlossenen Immobilienfonds verurteilt (AZ: 1 O 267/05 und 1 O 269/05). Den Entscheidungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger hatten sich Anfang der 90er Jahre an einem geschlossenen Immofonds, einer Hotel-Immobilie in Hockenheim/Reilingen, im Rahmen eines sogenannten Treuhandmodells beteiligt. Die Beteiligung wurde ihnen von einer Vertriebsgesellschaft in Haustürsituationen vermittelt. Gleichzeitig mit den Gesellschaftbeteiligungen wurden auch die Darlehensverträge mit der Deutschen Bank – Filiale Baden-Baden -, die die Eigenkapitalfinanzierung in voller Höhe übernahm, vermittelt. Vor Auflage des Immobilienfonds fanden Gespräche zwischen Initiator/Treuhänder, Vertrieb und der Deutschen Bank statt, im Anschluss derer sich die Deutsche Bank bereit erklärt hatte, die Finanzierung der Beteiligungen der Gesellschafter - Bonität vorausgesetzt - zu übernehmen. Die vom Vertrieb geworbenen Anleger beauftragten eine Steuerberatungsgesellschaft in Hamburg, sie vollumfänglich bei den Verhandlungen mit der Deutschen Bank sowie beim Abschluss der Darlehensverträge zu vertreten.
Hierzu schlossen die Anleger mit der Steuerberatungsgesellschaft einen notariellen Treuhandvertrag ab und erteilten dem Treuhänder umfangreiche Vollmachten. Die Anleger mussten sich um Finanzierungsverhandlungen mit der Deutschen Bank, Sicherheitenstellung, Beitritt zur Gesellschaft etc. nicht bemühen, alles erledigte der Treuhänder für sie. Der Treuhänder unterschrieb in der Folge die Darlehensverträge mit der Deutschen Bank und unterwarf die Anleger der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes privates Vermögen.
Im Verlauf des Prozesses konnte auch nach umfangreicher Beweisaufnahme nicht geklärt werden, ob und wann der Deutschen Bank eine Ausfertigung der notariellen Urkunde (Bevollmächtigung des Treuhänders durch den Anleger) vorgelegen hat. Die Deutsche Bank hatte es nämlich versäumt, die Schreiben des Treuhänders, mit denen die Urkunden von Hamburg nach Baden-Baden verschickt wurden, mit Eingangsstempeln zu versehen.
Das Landgericht Baden-Baden folgte unserer Argumentation und versagte der notariellen Vollmacht ihre Rechtsgültigkeit wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz, da eine Steuerberatungsgesellschaft nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung verfügt, der Treuhänder jedoch in erheblichem Masse rechtsberatende Tätigkeiten für die Anleger ausführte. Dieser Mangel konnte auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen geheilt werden, da die Deutsche Bank nicht beweisen konnte, dass ihr zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Darlehensverträge das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vorlag. Aufgrund der nichtigen Vollmacht ist daher auch der vom Treuhänder unterzeichnete Darlehensvertrag unwirksam und deshalb rückabzuwickeln.
Die Kläger hatten einen Sachverständigen mit der Bewertung der Immobilie beauftragt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Hotelimmobilie nach Errichtung einen Wert von etwa DM 10.400.000,00 hatte, an die Anleger wurde sie jedoch für DM 23.308.000,00 veräußert. Der mittlerweile insolvente Bauträger, die Firma SÜBA freie Baugesellschaft mbH & Co. KG in Mannheim (in Folge: SÜBA), verkaufte die Immobilie an den geschlossenen Immobilienfonds. Die Deutsche Bank hatte hiervon Kenntnis, da sie, bevor sie die Anteilsfinanzierung für die Anleger übernahm, bereits den Bauträger SÜBA finanziert hatte. In dem uns vorliegenden Bauantrag der SÜBA waren an Baukosten für die Errichtung der Immobilie lediglich DM 5.600.000,00 angegeben. Die Baukosten wurden SÜBA von der Deutschen Bank - Filiale Mannheim - finanziert.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Ich gehe davon aus, dass die Deutschen Bank hiergegen Berufung einlegen wird.
Düsseldorf, den 16. April 2007
Gez. Joachim K. Schweiger, Rechtsanwalt
Quelle: DSKP
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