Thu 8 Mar 2007
Falk-Fonds 71: Landgericht Essen will Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe versagen.
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Neue Hoffnung für Anleger!
Zahlreiche Anleger des Falk-Fonds 68 und des Falk Fonds 71 sehen sich derzeit Klagen des Insolvenzverwalters ausgesetzt, der die den Anlegern bereits zugeflossenen Ausschüttungen zurückverlangt. In einer Reihe von Fällen hat der Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe beantragt.
Die BSZ® Vertrauensanwälte Dr. Henning Leitz und Franz Braun von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die zahlreiche Anleger der Falk Fonds 68 und 71 vertreten, waren bereits von Anfang an der Auffassung, dass dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht stattzugeben ist.
Begründet wurde dies damit, dass es den Insolvenzgläubigern, also vor allem den finanzierenden Banken sehr wohl zuzumuten ist, die Prozesskosten zu finanzieren. Ferner haben bereits zahlreiche Anleger Vergleiche mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen, so dass den Fonds mittlerweile weitere Finanzmittel zur Verfügung stehen müssten. Dieser Auffassung scheint mittlerweile auch das Landgericht Essen zu folgen.
Vor dem Landgericht Essen hat der Insolvenzverwalter des Falk-Fonds 71 Prozesskostenhilfe beantragt, um mittels Klage von einem Mandaten der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die erhaltenen Ausschüttungen zurückzufordern.
Das Landgericht Essen folgt in seiner Mitteilung der Ansicht von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun, der den Anleger in diesem Verfahren vertritt.
Das Landgericht Essen führt in seiner neuesten Mitteilung aus, dass es den Gläubigern zumutbar sei, den Rechtsstreit zu finanzieren und daher Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht gewährt werden müsse.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz sollten sich Falk-Fonds Anleger gegen die Forderungen des Insolvenzverwalters zur Wehr setzen, selbst wenn dieser keine Prozesskostenhilfe beantragt hat. „Die Forderungen des Insolvenzverwalters sind meines Erachtens unbegründet“, so der Gründungspartner der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital” anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de/
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Info zu den BSZ® e.V. Interessengemeinschaften:
Der BSZ® e.V. ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben. Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.
Vorteile der BSZ® e.V. Interessengemeinschaften: In vielen Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Anleger betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Anleger zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle.
Durch den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft erhalten Betroffene das was sie in dieser Situation am nötigsten brauchen:
• eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt, welche rechtlichen Möglichkeiten offen stehen um den Anspruch durchzusetzen.
• Gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich dieser Anspruch richten kann, wie die Erfolgsausichten sind,
• mit welchen Kosten zu rechnen ist,
• ob eventuell bereits ein Musterfeststellungsantrag für ein Musterverfahren eingereicht wurde,
• ob sich die Klage für ein Musterverfahren eignet,
• ob eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind.
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