Thu 1 Feb 2007
Ein Betroffener berichtet.
Sachverhalt:
Im Nov 2002 (04.11.02) führte ein mir bis dahin nur dem Namen nach bekannter großer Finanzdienstleister an meinem Arbeitsplatz unaufgefordert eine Beratung zur Altersvorsorge nach der sog. Eichel-Förderung durch. Ich äußerte bei diesem Gespräch Interesse an einer Versicherungsanalyse, so dass mich schließlich am 13.11.02 ein anderer, lokaler, mir unbekannter Berater des Finanzdienstleisters abends zuhause aufsuchte, um eine ganz banale Analyse meines Versicherungsbestandes durchzuführen. Während des ca. 1 ½ Stunden dauernden Gespräches nahm der Berater meine gesamten wirtschaftlichen Daten, insbesondere die Vermögensstruktur sowie vorhandene Versicherungsverträge auf. Für die dann in Aussicht gestellte sog. Analysetätigkeit wurde eine Gebühr von ca. 100.- Eur erhoben.
Am 04.12.02 erschien der Berater um 20.00 Uhr bei mir zuhause und stellte mir und meiner Ehefrau die Analyse mit Erstellungsdatum 01.12.02 vor. In dem ca. 2 Stunden dauernden Gespräch wurden zunächst die in die Analyse eingeflossenen Inputdaten wiedergegeben, also die Vermögensstruktur sowie die mittelfristige Prognose des Geld- und Kapitalvermögens. Als nächster Block, ab dem dann meine Ehefrau dem Gespräch beiwohnte, wurde die Altersvorsorge erläutert, die eine horrende Versorgungslücke von mehreren Hunderttausend Euros offenbarte. So sei bei sofortigem Beginn monatlich ein vierstelliger Betrag zu investieren, um die Versorgungslücke bis zum Alter von 65 Jahren zu schliessen. Im Weiteren wurden aus der Analyse verschiedene Versicherungsmaßnahmen (Neuabschluß, Wechsel der Gesellschaft) bei der Einkommenssicherung (Erwerbsunfähigkeit, Tod) sowie bei den Sachversicherungen erläutert. Der höchst unterschiedliche Stellenwert der Analyse-Inhalte ließ sich daran nachvollziehen, dass die Altersvorsorge einen Umfang eines zusätzlich aufzubringenden fünfstelligen Betrags p.a. einnahm, während alle Optimierungsmöglichkeiten bei vorhandenen Versicherungsverträgen einen Effekt von lediglich einigen Hundert € p.a. darstellten. Als der Berater registrierte, dass meine Ehefrau und ich von der großen Ausprägung der Altersversorgungslücke betroffen waren, fiel der bezeichnende Kommentar, dass ich „mein Eigenheim viel zu schnell entschuldet hätte“ (ich stand damals nur noch neun Monate vor Schuldenfreiheit meines 10 Jahre vorher neu errichteten Einfamilienhauses) „und nun unbedingt wesentliche Schritte bei meiner Altervorsorge einleiten sollte“. Diese Situation war augenscheinlich sorgfältig vorbereitet: Der Berater zog das Berechnungsmuster des Beitritts zu dem geschlossenen Immobilienfond Falk 76 aus der Tasche, nachdem er sich vorher mit einer rhetorischen Frage mein O.K. abgeholt hatte, dass ich meine finanziellen Anstrengungen fokussiert auf den Zielzeitpunkt meines Ruhestandseintritts ausrichten wolle, und dass ich auch den Staat über ein steueroptimiertes Konzept (Fremdkapitaleinsatz bei der Fondbeteiligung) an meiner Altersvorsorge mitwirken lassen wolle.
Das Wesen eines geschlossenen Immobilienfonds als unternehmerische Beteiligung war mir zu diesem Zeitpunkt in keinster Weise bekannt. Vielmehr verband ich mit dem Teilbegriff „Fond“ Parallelen zu Aktienfonds, wie ich selbst an einem solchen, von meiner Hausbank gemanagten Aktienfond beteiligt bin. Der Berater wiederum erläuterte den ganz speziellen Charakter eines geschlossenen Immobilienfonds in keinster Weise. Die während des Gesprächs verwendeten und danach ausgehändigten Unterlagen zum Falk Fond 76 bestanden aus einem achtseitigen Falk-Prospekt sowie einem zweiseitigen Berechnungsmuster des Finanzdienstleisters. Der Falk-Prospekt führte die acht Immobilien an sowie enorm positiv besetzte Statements wie „7%-Sofort-Ausschüttung“, „Wertsteigerung“, „Garantien“ „Haftung und Risiken: keine Nachschußpflicht“. Das Berechnungsmuster zeigte auf Basis meiner bereits voreingetragenen – insofern war das Berechnungsmuster gezielt vorbereitet worden – persönlichen Finanzverhältnisse die Zahlungsströme für die Jahre von 2002 – 2022 sowie den Vermögenszuwachs von ca. 80.000.- € bei Veräußerung der Fondanteile im Jahr 2022. Dieser Vorschlag war bereits parallel zur Erstellung der Analyse – und noch vor Kenntnis meiner Reaktion auf selbige – erstellt worden: so trägt das Berechnungsmuster das Erstellungsdatum 26.11.02, während die Analyse vom 01.12.02 am 04.12.02 präsentiert wurde.
Wesentliche Botschaft war, dass die Ausschüttungen und Steuereffekte genau die Rückzahlungsraten des Fremdkapitalkredits über 30.000.- € decken würden. Als resultierender verbleibender Aufwand pro Monat ergäben sich gerade mal 79.- € / Monat, was dem Engagement den Anstrich einer regelmäßigen Sparleistung gab. Während der Fondlaufzeit würde man „keine zusätzliche Liquidität sehen“, weil das Modell auf den Vermögenszuwachs zum Zielzeitpunkt „Ruhestandseintritt“ ausgelegt sei, und Ein- und Auszahlungen sich unterwegs genau die Waage hielten. Der Fond sei wirtschaftlich exzellent aufgestellt, die Vermietungsquote läge mit einer Ausnahme bei 100%.
Angesichts der vorausgegangenen Wirtschaftsbilanz zeigten meine Frau und ich uns interessiert. Der Berater versäumte nicht den Hinweis auf das Ende des Berechnungsmusters zu einer möglichen Änderung der Steuergesetzgebung zum 31.12.02: um das dargestellte Konzept verwirklichen zu können, sei ein Fondbeitritt noch im Jahr 2002 notwendig.
Der Berater überließ uns Berechnungsmuster, den achtseitigen Falk-Prospekt sowie zusätzlich einen 162-seitigen sog. Emissionsprospekt des Falk Fond 76 und wir sagten ihm eine baldige Entscheidung zu.
Besprechungsprotokolle waren keine abzuzeichnen; durch die Nicht-Vorlage solcher gab es auch keinen Querverweis auf durchzuarbeitende Seiten im Prospekt (die Gesprächsnotiz zur Vermittlung eines geschlossenen Fond kam erst auf den Tisch, als die Entscheidung zum Beitritt längst gefallen war: mit Telefax vom 08.12.02 erklärte ich meine Beitrittsabsicht, am 12.12.02 wurde die Gesprächsnotiz mit verschiedenen Querverweisen als „lediglich notwendige Formalie“ vorgelegt und unterzeichnet. Minuten vorher hatte ich die Beitrittserklärung unterzeichnet. In dieser Situation hätte faktisch keine Möglichkeit (mehr) bestanden, die in der Gesprächsnotiz angeführten Seiten im Prospekt einzusehen).
Mit Telefax vom 08.12.06 erklärte ich unter unveränderter Wiedergabe der vorgeschlagenen Merkmale (40.000.- € Zeichnungssumme, davon 30.000.- € fremdfinanziert, Beitritt unbedingt noch in 2002) meine Beitrittsabsicht.
Am 12.12.02 erfolgte im Büro des Beraters die Unterzeichnung der Beitrittserklärung zum Falk Fond 76. Am Ende dieses Termins wurde die Gesprächsnotiz zur Vermittlung eines geschlossenen Fonds mit verschiedenen Querverweisen als „lediglich notwendige Formalie“ vorgelegt und unterzeichnet.
Nach Erklärung meiner Beitrittsabsicht am 08.12.02 kam eine mir bis dahin völlig unbekannte Bank aus Norddeutschland als Darlehensgeber für die 30.000.- € Fremdkapital ins Gespräch. Der Berater erklärte mir die Bank als „Produktpartner“.
Mit Schreiben vom 09.12.02 an die Bank wurde der Kredit beantragt. Das Schreiben war vom Berater angefertigt worden (siehe unten).
Nach der Beitrittserklärung vom 12.12.02 teilte der Finanzdienstleister schriftlich mit, dass sei das Darlehen nicht mehr rechtzeitig zum 31.12.02 zu erhalten sei. Ich schlug im Gespräch mit dem Berater unverzüglich meine Hausbank als Kreditgeber vor, was eine rasche Kreditgewährung ermöglicht hätte. Der Berater ging auf diesen Vorschlag nicht ein und leitete stattdessen einen Zwischenkredit bei der zur FALK-Gruppe gehörenden Falk Financial Marketing GmbH in die Wege.
Der Berater erstellte sämtlichen Schriftverkehr sowohl für den Kredit bei der Bank wie auch der Falk Financial Marketing GmbH, ebenso füllte er handschriftlich das Formular für die wirtschaftliche Selbstauskunft mit meinen Daten aus. Die von ihm erstellten Schriftstücke an die Kreditinstitute brachte er wiederholt tagsüber bei meiner Frau zum abendlichen Unterzeichnen durch mir vorbei bzw. holte sie entsprechend wieder ab und leitete sie an die Kreditgeber weiter.
Über die Widerrufsmöglichkeit dieses in Haustürgeschäftssituation angebahnten, verbundenen Geschäftes Fond + Kredit wurde ich NICHT unterrichtet. Über eine Widerrufsmöglichkeit des Fond-Beitritts im Sinne eines heutigen § 312 BGB wurde ich weder mündlich noch schriftlich belehrt. Für den vom Finanzdienstleister angebahnten und vermittelten Bank-Kredit unterzeichnete ich am 22.02.03 die dem Kredit beiliegende Widerrufserklärung nach §§ 495 und 355 BGB. Die Vertragsanbahnung fand aber zwischen 05. und 09.12.02 statt, der Antrag auf Kreditgewährung wurde an diesem Datum schriftlich an die Bank gestellt. Zu / ab diesem Zeitpunkt wurde ich in keinster Weise darüber aufgeklärt, dass hier ein Haustürgeschäft in die Wege geleitet worden war, und dass es eine Widerrufsmöglichkeit im Sinne des heutigen § 312 BGB gäbe. Als am 14.02.03 der Kredit seitens Bank gewährt wurde, war der Fondbeitritt-Vertrag längst geschlossen und ich hätte faktisch gar keine Rücktrittsmöglichkeit mehr von diesem verbundenen Geschäft Fond + Bankkredit gehabt.
Im Frühjahr 2003 war schließlich der Status erreicht, dass ich noch in 2002 (18.12.02) dem Falk Fond 76 beigetreten war, der Zwischenkredit durch das Darlehen der Bank abgelöst war.
Mit Schreiben vom 07.02.03 entschuldigte sich der Finanzdienstleister für die Unannehmlichkeiten bei der Zwischenkreditablösung durch die als „Produktpartner“ bezeichneten Bank und FALK.
Für das Steuerjahr 2002 führte der Fondbeitritt zu einer nennenswerten einmaligen Steuerersparnis.
In dieser Phase schlug der Berater den Eintrag eines Freibeitrages in meine Lohnsteuerkarte vor, um die steuerlichen Vorteile bereits während der laufenden monatlichen Gehaltszahlungen zu erfahren. Diese Maßnahme erwies als fachlich unqualifiziert, weil die Anlaufverluste des Fonds noch in 2002 angefallen waren. Der Steuerkarteneintrag führte letztlich zu einer erklecklichen EKSteuernachzahlung für 2003 und wurde nicht mehr fortgesetzt.
In den Jahren 2003 und 2004 erfolgten je zweimal pro Jahr die prospektierten Ausschüttungen und im selben Rhythmus bzw. Betragshöhe die Rückzahlung des Bank-Kredits. Der steuerliche Effekt für die Steuerjahre 2003 und 2004 war äußerst mäßig.
Den Geschäftsberichten 2003 und 2004 konnte man entnehmen, dass der Falk Fond 76 Mietgarantien von der FALK-Gruppe in Anspruch nehmen musste, weil die aktuellen Mieteinnahmen nicht mehr dem Prospekt entsprachen. Diese Forderungen in Höhe von 1.3 Mio €, die der FF76 gegen die Garantiegebende hat, wurden nicht beglichen.
Im November 2004 hatte ich nochmals Kontakt zum Berater, in dessen Zuge eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen wurde. Bei dieser Gelegenheit händigte mir der Berater eine Tabelle „Maßnahmen Mandant Bernhard Lukas“ aus, in der von ihm sämtliche bisherigen Maßnahmen angeführt wurden. In dieser Tabelle, die Beweisstück vor Gericht ist, wird das Produkt „Falk 40000“ als Altersvorsorge deklariert. Des Weiteren wird die Altersversorgungslücke ausgewiesen.
Kurz vor Weihnachten 2004 entnahm ich der Tagespresse, dass die FALK-Gruppe in finanziellen Schwierigkeiten sei. Eine Woche vorher war die bislang letzte Ausschüttung des Falk Fond 76 erfolgt.
Stark besorgt um meine Einlage im Fond nahm ich Anfang Jan 2005 Kontakt zur Anwaltskanzlei Gehrenbeck & Kollegen, München, auf.
Mit Schreiben vom 22.02.05 informierte die zwischen Fond und Anleger geschaltete PROMETA Treuhand, München, über die gravierende Auswirkung der voraussichtlichen Insolvenz der Falk Capital KG auf die Falk Fond 76 GmbH & Co KG: so könne die GmbH & CO KG wegen Wegfall der insolventen Komplementärin dann zu einer OHG mutieren, in der sämtliche Anleger mit dem vollen Privatvermögen hafteten.
Über derartige (!) Risiken hatten weder der Finanzdienstleister noch FALK-Prospekt auch nur annähernd informiert.
Im März 2005 entdeckte ich in dem Mitte 2004 erhaltenen Geschäftsbericht 2002, dass bereits drei Monate vor der Anbahnung meines Fondbeitritts ein wesentlicher Hauptmieter (die GFN GmbH) Insolvenz beim Amtsgericht Stuttgart angemeldet hatte. Diese Zahlungsunfähigkeit wurde im Geschäftsbericht als Grund für die Abweichung des Fonds vom prospektierten Ertrag angeführt. Zum Zeitpunkt der Beitrittsanbahnung lag also ein nennenswerter Prospektmangel vor.
Auf Basis der Urteile des BGH von Juni 2004 sah die Kanzlei Gehrenbeck gute Erfolgsaussichten, der Bank per Einwendungsdurchgriff den Prospektmangel entgegen zu halten.
Eine außergerichtliche Auseinandersetzung mit der Bank führte zu keinem Erfolg, so dass am 14.12.05 Klage beim LG Braunschweig eingereicht wurde. Leider lag die Klage mehrere Monate auf Eis, weil meine Rechtsschutzversicherung eine Gebühr bei Gericht nicht entrichtete.
Die Bank und der Finanzdienstleister verbündeten sich in der Angelegenheit und beauftragten je eine Anwaltskanzlei, die jeweils mit beträchtlichen Schriftsätzen die Klage als gegenstandlos / aussichtslos darstellen.
Vom LG Braunschweig kam im August 06 eine erste schriftliche Einschätzung des Falls.
Am 25.10.06 fand am Landgericht Braunschweig ein Verhandlungstermin mit Beweisaufnahme / Zeugenbefragung statt.
Das Urteil, dass die Klage teilweise begründet sei, erging am 01.12.06.
Hier können Sie das Urteil als PDF-Datei downloaden:
Urteil Landgericht
(Anm. d. R. der Name und die Identität des Betroffenen ist der Redaktion bekannt. Kontaktaufnahme ist über uns möglich).