Wed 17 Jan 2007
Das Jahr 2007 begann für die Gesellschafter der VIP Medienfonds 3 und 4 mit einem Paukenschlag. Aus der Presse erfuhren viele Kommanditisten, dass das Finanzamt München II für die Jahre 2002 bis 2004 neue Grundlagenbescheide erlassen hat, in denen die Einstufung von VIP 3 und VIP 4 zu Lasten der Anleger geändert wurde. Aus einem aktuellen Rundschreiben der VIP-Geschäftsführung erfuhren die Betroffenen nun das ganze Ausmaß der Änderung. Danach hat das Finanzamt die für die betreffenden Jahre geltend gemachten Verluste nahezu vollständig aberkannt. Ein Schock für diejenigen, die fest mit den Steuervorteilen gerechnet hatten.
Das VIP-Rundschreiben gibt zwar einige Hinweise zum weiteren steuerlichen Verfahren. Dennoch bleiben wichtige Fragen unbeantwortet. Unklar ist insbesondere, mit welchen konkreten Argumenten die neuen Grundlagenbescheide angegriffen werden sollen und auf welchen Umständen der Optimismus der Geschäftsführung beruht, erfolgreich gegen das Finanzamt vorzugehen. Das Schreiben enthält auch keine Informationen darüber, welche Kosten die von der VIP-Geschäftsführung geplanten steuerrechtlichen Maßnahmen verursachen werden und wer diese Kosten tragen wird.
Viele beunruhigte Kommanditisten fragen sich, wie sie sich jetzt verhalten sollen. Die geänderten Grundlagenbescheide alleine führen zwar noch nicht zu einer Zahlungspflicht für den einzelnen Gesellschafter. Dies kann sich aber schnell ändern, wenn die Wohnsitzfinanzämter neue Steuerbescheide erlassen. Ob und gegebenenfalls wann der Einzelne Nachzahlungen zu leisten hat, kann heute noch niemand mit Gewissheit sagen. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt von Buttlar, der etwa 60 VIP Gesellschafter vertritt, meint: „Um Zinsbelastungen zu vermeiden, ist die vorsorgliche Einzahlung der zu erwartenden Steuernachforderung eine sinnvolle Handlungsoption, jedenfalls für diejenigen, die über ausreichend Liquidität verfügen.“
Die steuerliche Entwicklung macht den Betroffenen allerdings deutlich, dass die Beteiligung an den VIP Medienfonds 3 und 4 mit einem erheblichen finanziellen Schaden enden kann. Zu der Frage, wer diesen Schaden ersetzt, finden die VIP Anleger in dem aktuellen Rundschreiben keine Hinweise. Auch die Commerzbank, die einen Großteil dieser Beteiligungen vermittelt hat, hilft ihren Kunden in diesem Punkt nicht weiter. Und die Garantie gebenden Banken sind nicht einmal bereit, den Anlegern bei der Verjährung entgegen zu kommen. Rechtsanwalt von Buttlar rät deshalb allen Kommanditisten der VIP Medienfonds 3 und 4: „Es kommt jetzt darauf an, die Rechtsposition zu wahren. Deshalb sollte alles unternommen werden, um die Verjährung noch nicht verjährter Ansprüche zu vermeiden.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP” anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entschei-dung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Für die einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von € 75,00 zu einer BSZ® Interessengemeinschaft gibt es folgende Leistungen:
Eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt,
• ob Ansprüche bestehen,
• gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten,
• wie groß die Erfolgsaussichten sind und
• wie hoch das Kostenrisiko einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfolgung ist.
• Für rechtsschutzversicherte Anleger eine Deckungsanfrage bei der Versicherung
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.
Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.
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