Nicht nur Anleger mit sog. atypisch stillen Beteiligungen, sondern auch immer mehr sog. mittelbare Kommanditisten wollen Ihre Beteiligung an den Gesellschaften der Frankonia Gruppe - konkret: Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds 4 AG & Co. KG und Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG - beenden.

Nachdem die Frankonia-Gruppe zunächst sog. atypisch stille Beteiligungen z.B. an der Frankoniawert AG und der Frankonia Sachwert AG - jetzt Deltoton AG - vertrieben hatte, änderte sie die Anlageform mit dem Fonds CSA IV in eine mittelbare Kommanditbeteiligung.

Die Unterschiede zwischen diesen beiden Beteiligungsformen liegen im rechtlichen Bereich. Während sich der atypisch still Beteiligte (nur) mit seinem Vermögen direkt an der Gesellschaft beteiligt, ist der mittelbare Kommanditist darüber hinaus Gesellschafter der Gesellschaft.

Für den Anleger hingegen gleichen sich die beiden Beteiligungsformen weitgehend, insbesondere auch in Bezug auf die mit ihnen verbundenen Risiken: So besteht bei beiden Beteiligungsformen grundsätzlich das Risiko des Totalverlustes. Darüber hinaus haftet bei beiden Beteiligungsformen der Anleger grundsätzlich bis zur Höhe seiner Gesamteinlage für mögliche Verluste der Gesellschaft. Bei der Kommanditbeteiligung kommt noch hinzu, dass der Kommanditist gemäß § 174 Abs. 2 HGB verpflichtet ist, bei Verlusten der Gesellschaft, bereits erhaltene Ausschüttungen zurück zu zahlen.

Im Ergebnis sind damit sowohl atypisch stille Beteiligungen als auch mittelbare Kommanditbeteiligungen zur Altersvorsorge ungeeignet. Für die atypisch stillen Beteiligungen wurde dies auch bereits mehrfach gerichtlich festgestellt. So kam beispielsweise das OLG München in seinem Urteil vom 29.05.2006 zu der Überzeugung, dass atypisch stille Beteiligungen grundsätzlich nicht als Mittel zu Altersvorsorge geeignet sind. Ebenso hatte bereits das Landgericht Stuttgart in einem rechtskräftigen Urteil vom 14.12.2004 festgestellt, dass es sich bei einer atypisch stillen Beteiligung um eine spekulative Unternehmensbeteiligung handelt, die nicht für eine sichere Altersvorsorge geeignet ist, weil der Verlust des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust droht. Sofern der atypisch still Beteiligte nicht auf diese Risiken hingewiesen wurde, steht ihm ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrages, und damit auf Rückgewähr der von ihm bisher geleisteten Einlagen zu.

Anders sieht es hingegen bei der mittelbaren Kommanditbeteiligungen aus: Nach derzeit herrschender Rechtsprechung sind auch auf die mittelbare Kommanditbeteiligung die Grundsätze der sog. fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden mit der Folge, dass der Anleger als Schadensersatz nicht die Rückabwicklung des Vertrages verlangen kann. Vielmehr erhält der Kommanditist das sog. Auseinandersetzungsguthaben. Damit richtet sich die Höhe seines Schadensersatzes nach dem Wert seiner Beteiligung zum Zeitpunkt der Kündigung.

„Allerdings“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Brüllmann von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte „sind bei mittelbaren Kommanditbeteiligungen ebenfalls grundsätzlich Schadensersatzansprüche auch gegen die Initiatoren der Gesellschaft bzw. gegen die Anlageberater denkbar, und zwar in voller Höhe der Einlage.“

Anleger können Ihre Anlagen von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen und sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Frankonia Sachwert AG” anschließen.

Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.

Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Inform-tionen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.

Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.

Für die einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von € 75,00 zu einer BSZ® Interessengemeinschaft gibt es folgende Leistungen:

Eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt,

• ob Ansprüche bestehen,
• gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten,
• wie groß die Erfolgsaussichten sind und
• wie hoch das Kostenrisiko einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsverfolgung ist.
• Für rechtsschutzversicherte Anleger eine Deckungsanfrage bei der Versicherung

Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapital-anlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Deshalb ist er frei in der Entscheidung, welcher Anwalt oder welche Kanzlei eine Interessengemeinschaft betreut.

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