Wed 6 Sep 2006
Das Oberlandesgericht München hat in einem sensationell anlegerfreundlichen Urteil vom 06. September 2006 einem Falk-Anleger recht gegeben, dem 1997 ein Falk-Fonds 60 und 2004 ein Falk-Zinsfonds verkauft worden ist. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Anlageberater dem Kläger Sicherheit vorgespiegelt hat, die tatsächlich nicht vorhanden war und bei derartigen Anlageformen auch nicht vorhanden sein kann. Dem Berater misslang der Versuch, sich zu seinem Vorteil auf die Überreichung eines Prospektes zu berufen. Von herausragender Bedeutung ist die Entscheidung aber auch deshalb, weil die Verjährungsfrage dort im Sinne des Verbraucherschutzes entschieden wird.
Die Frage der Verjährung wird seit der Verkürzung der Frist von 30 auf lediglich 3 Jahren (ab 2002) sehr kontrovers diskutiert. Wohingegen einige wenige Landes- und Oberlandesgerichte annehmen, die Frist für Altfälle vor 2002 sei aufgrund einer Überleitungsvorschrift schon am 31.12.2004 abgelaufen, wird überwiegend die Auffassung vertreten, die Frist könne stets erst mit Kenntnis der Schaden begründenden Umstände beginnen. Wann diese Kenntnis vorläge, sei im Einzelfall zu prüfen. Die zuletzt genannte Meinung vertritt nunmehr auch das hier zitierte Oberlandesgericht München. Ein weiterer Vorteil für den Geschädigten ergibt sich daraus, dass die Gegenseite die Kenntnis beweisen muss. Ebenso hatte erst kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe am 18.07.2006 entschieden. Damit besteht für Anleger, die bereits vor dem 01.01.2002 eine Anlage gezeichnet haben, berechtigte Hoffnung, ihre Ansprüche auch heute noch durchzusetzen.
Dieses Urteil kommt gerade zur rechten Zeit. Neben den bereits stark angeschlagenen Fonds 70 und 73 ist jetzt auch der Falk-Fonds 71 in die Schlagzeilen geraten. Financial Times Deutschland titelte am 21.09.2006 “Neuer Schlag für Falk-Investoren. Insolvenzverwalter des Falk-Fonds 71 fordert Ausschüttungen größtenteils zurück”. Hierzu ist er berechtigt, weil den Ausschüttungen keine entsprechenden Gewinne gegenüber standen und die gesamte Einlage der Anleger als Haftungskapital im Handelsregister eingetragen worden ist.
Für geschädigte Anleger besteht daher dringender Handlungsbedarf, ihre Ansprüche zu sichern. Dazu gehört zunächst eine umfassende Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten. Ansprüche können sich gegen die Fondsverantwortlichen, Banken sowie den Anlageberater richten.
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