Immer wieder müssen sich Besitzer einer maroden Immobilienfondsbeteiligung von ihrer Rechtsschutzversicherung sagen lassen, dass damit zusammenhängende Ansprüche vom Schutz ausgenommen sind - und das trotz guter Erfolgsaussichten. Die Versicherungen berufen sich dabei auf die sog. Baurisikoklausel. Nachdem der BGH eine Klausel in älteren Versicherungsverträgen (ARB 75) für Fälle wie den vorliegenden gekippt hatte, konstruierten die Versicherungen neue, strengere Ausschlussklauseln, zu finden etwa in den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungen von 1998 (ARB 98). Um so erfreulicher ist es, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 29.06.2006 (Az. I-4 U 183/05) die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel für Schadensersatzansprüche aus einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds verneint hat. Weil der Fonds bundesweit in Großobjekte investiere, betrachte der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Anlage nicht als Erwerb eines von ihm selbst genutzten Gebäudes, sondern als reine Kapitalanlage in für ihn regelmäßig anonyme Objekte, die er nur vom Papier kenne. Maßgeblich seien für den Anleger die Betriebsergebnisse, nicht die Gebäude. Die Ausschlussklausel § 3 (1) b cc ARB 1998 ist nicht anwendbar, die Versicherung muss zahlen.

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